Verein


Warum es uns gibt

Bildungsungerechtigkeit in Deutschland ist nach wie vor ein großes Problem, wie auch der Nationale Bildungsbericht 2024 erneut bestätigt hat. Besonders in der Coronapandemie hat sich gezeigt, dass Schüler:innen aus sozioökonomisch schwachen Familien oft stärker von den negativen Folgen betroffen sind und in ihrer Lernentwicklung zurückbleiben. Zudem besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem sozioökonomischen Status und der politischen Teilhabe, da politisches Interesse und Engagement oft in gut gebildeten Familien weitergegeben und gefördert werden (siehe Shell Jugendstudie 2019, S. 19-20).

Als Antwort auf diese Ungerechtigkeiten haben wir das Bildungsfestival ins Leben gerufen, in dem Schüler:innen aus sozioökonomischen schwachen Strukturen/„Brennpunktschulen“ im Mittelpunkt stehen. Unser Ziel ist es, sie zu ermutigen und zu befähigen, ihren eigenen persönlichen Bildungsweg zu gehen und Verantwortung zu übernehmen. Dabei zeigen wir den Jugendlichen konkrete Wege der gesellschaftlichen und politischen Teilhabe auf und wecken ihr Interesse an politischen Themen.

Wir sind überzeugt, dass eine gezielte Förderung dieser Schüler:innen dazu beitragen kann, mehr Gerechtigkeit im deutschen Bildungssystem zu schaffen und Chancengleichheit zu fördern.


Über den Verein Bildungsfestival e. V.

Unsere Initiative zur Gründung des Bildungsfestival e. V. entstand aus der Zusammenarbeit von Teach-First-Fellows, die das Festival von 2016 bis 2018 mit der Trägerschaft  ProFellow – Verein für Bildungsprojekte e. V. durchführten. Seit der Gründung des gemeinnützigen Bildungsfestival e. V. im Jahr 2019 sind wir unabhängig von anderen Trägerschaften und können so die Dauerhaftigkeit des Bildungsfestivals als Hauptveranstaltung des Vereins garantieren. Im Jahr 2023 wird das Bildungsfestival bereits zum siebten Mal stattfinden.  

Dank unseres umfassenden und stabilen Netzwerks mit Schulen aus strukturschwachen Regionen und weiteren Kooperationspartnern ist es uns gelungen, den Zugang zur Zielgruppe nachhaltig zu gewährleisten. Darüber hinaus ist das Bildungsfestival eng mit dem Projekt Teach First vernetzt, bei dem Hochschulabsolvent:innen als Fellows für zwei Jahre an strukturschwachen Schulen arbeiten.


Mitglied werden

Wir freuen uns über alle, die uns unterstützen möchten, Bildungsungerechtigkeit in Deutschland zu bekämpfen. Wenn ihr euch mit unseren Zielen identifizieren und uns dabei helfen möchten, Schüler:innen aus sozioökonomisch schwachen Familien zu fördern und zu unterstützen, laden wir euch herzlich dazu ein, Mitglied in unserem Verein zu werden. Dazu könnt ihr einfach eine E-Mail schreiben an: vorstand@bildungsfestival.org.


Unser Vorstand seit September 2023

Katja Grimm

"Hi, ich bin Katja und seit 2020 beim
Bildungsfestival. Wenn ich nicht dort
aktiv bin, arbeite ich als Lektorin, das heißt, ich korrigiere Texte. Ich liebe Sprachen und die Begegnung mit anderen Kulturen. Hin und wieder gehe ich tauchen oder fahre zu Gothic-Festivals."

Justin Güse

"Hi, ich bin Justin und war von 2017 bis 2019 als Teilnehmer beim Bildungsfestival. Seit 2019 bin ich im Orga-Team und ab jetzt auch im Vorstand. Außerhalb des Bildungsfestivals studiere ich aktuell Informatik und Technik auf Lehramt an der Universität Duisburg-Essen. Und für ein gutes Strategiespiel bin ich immer zu haben!"

Marc Vogel

"Hi, ich bin Marc und ein Urgestein des
Bildungsfestivals - nicht nur, weil ich
schon so lange dabei bin, sondern
vermutlich auch aufgrund meines
fortgeschrittenen Alters. Ich bin auch im dritten Jahr Vorstand. Mein
Musikgeschmack reicht von Apache über
Beethoven zu We Butter The Bread With Butter."

Janosch Warda

"Hi, ich bin Janosch und seit Herbst 2021 beim Bildungsfestival dabei. Nebenbei arbeite ich noch an einer Schule in Berlin und mache meinen Master. Ich bin richtig gut darin, das übriggebliebene Essen von meinen Freund:innen aufzuessen, sodass nichts weggeworfen werden muss."



Unsere Vereinssatzung

Im folgenden findet ihr die aktuelle Version unserer Vereinssatzung.


Bildungsfestival e.V. – Satzung

 

Stand: 28.01.2024

 

§ 0 – Präambel

 

1.      Unser Bildungssystem ist ungerecht, wodurch viele Jugendliche langfristig geringere Chancen auf gesellschaftliche Teilhabe haben.

 

Wir machen darauf aufmerksam und ermutigen Jugendliche, Verantwortung für sich selbst und unsere Gesellschaft zu übernehmen.

 

Dafür schaffen wir Räume, in denen wir nachhaltig miteinander und voneinander lernen.

 

2.      Alle Menschen haben eine faire Chance auf Bildung und gesellschaftliche Teilhabe.

 

Räume für Bildung sind grenzenlos, wir lernen alle nachhaltig und fortwährend miteinander und voneinander.

 

Wir leben in einer solidarischen, toleranten Gesellschaft, in der alle Verantwortung und die aktive Mitgestaltung übernehmen können.

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 0 – Präambel 1

 

Inhaltsverzeichnis. 2

 

§ 1 – Name und Sitz. 3

 

§ 2 – Geschäftsjahr 3

 

§ 3 – Zweck des Vereins. 3

 

§ 4 – Selbstlose Tätigkeit 4

 

§ 5 – Mittelverwendung. 4

 

§ 6 – Verbot von Begünstigungen. 4

 

§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft 4

 

§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft 5

 

§ 9 – Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft 6

 

§ 10 – Beiträge. 6

 

§ 11 – Organe des Vereins. 7

 

§ 12 – Ordnungen. 7

 

§ 13 – Mitgliederversammlung und Beschlussfassung. 7

 

§ 14 – Vorstand. 9

 

§ 15 – Aktivmitglieder 10

 

§ 16 – Kassenprüfung. 11

 

§ 17 – Auflösung des Vereins

 

§ 1 – Name und Sitz

 

1.      Der Verein führt den Namen Bildungsfestival.

 

2.      Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V."

 

3.      Der Sitz des Vereins ist Essen.

 

§ 2 – Geschäftsjahr

 

1.      Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. September eines jeden Jahres und endet zum 31. August des Folgejahres.

 

2.      Das Finanzjahr unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen und ist somit das Kalenderjahr.

 

3.      Das Vorstandsjahr orientiert sich am Geschäftsjahr und darf kürzer oder länger sein. Es beginnt und endet mit entsprechender Registrierung im Vereinsregister.

 

4.      Der Vorstand kann noch bei der Entlastung des nachfolgenden Vorstands – aber nur für die anteilige Vorstandszeit im Folgegeschäftsjahr – in die Haftung genommen werden und wird automatisch mit der Entlastung des nachfolgenden Vorstands mitentlastet.

 

§ 3 – Zweck des Vereins

 

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2.      Zwecke des Vereins sind die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe.

 

3.      Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:

 

a.      Die Planung und Durchführung einer mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung, die Jugendliche zu mehr Verantwortungsübernahme und Engagement ermutigt und befähigt. Teilnehmende wählen für die Veranstaltung ein Lernfeld von besonderer gesellschaftlicher Relevanz, wie beispielhaft, aber nicht erschöpfend „Nachhaltigkeit“ oder „soziale Diversität“. In Workshops und anderen Lernformaten erlangen sie mehr inhaltliche Expertise zu ihrem gewählten Lernfeld und erarbeiten Handlungsstrategien, um Verantwortung in Bezug auf ihr gewähltes Lernfeld zu übernehmen. Dies fördert zum einen die demokratische Teilhabe der Jugendlichen. Zum anderen fördert es ihre Selbstständigkeit und Selbstwirksamkeitserwartung und damit ihre Bildungschancen.

 

b.      Die Förderung jugendlichen Engagements durch Beratung und Mentoring. Jugendliche werden durch Workshops oder Beratungsgespräche darin unterstützt, sich wirksam und verantwortungsvoll zu engagieren. Insbesondere ermöglicht der Verein Jugendlichen, sich an der Planung oben genannter Fortbildungsveranstaltungen unter pädagogisch-didaktischer Begleitung zu beteiligen. So werden unter anderem die Kompetenzen im Projektmanagement und die Verantwortungsfähigkeit der teilnehmenden Jugendlichen erhöht. Dies fördert ebenfalls ihre Selbstständigkeit und Selbstwirksamkeitserwartung und damit ihre Bildungschancen.

 

§ 4 – Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 – Mittelverwendung

 

1.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2.      Vereinsaktivitäten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG beschließen. Darunter fallen Ehrenamtspauschalen und Übungsleiterpauschalen.

 

3.      Der Vorstand darf außerhalb seiner Vorstandstätigkeit ebenfalls Aufwandsentschädigungen erhalten.

 

4.      Die Aufwandsentschädigung ist nicht an die Mitgliedschaft gebunden.

 

§ 6 – Verbot von Begünstigungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.      Vereinsmitglieder können folgende Personen werden:

 

a.      natürliche Personen;

 

b.      uristische Personen;

 

c.      minderjährige beschränkt Geschäftsfähige mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretenden

 

2.      Der Aufnahmeantrag kann folgendermaßen gestellt werden:

 

a.      Aufnahmeantrag per Hand unterschrieben (auch als digitale Kopie);

 

b.      Aufnahmeantrag digital unterschrieben;

 

c.      Aufnahmeantrag als Online-Formular

 

3.      Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Kernvorstand. Die Abstimmung muss protokolliert, aber nicht unterzeichnet sein.

 

4.      Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der sich bewerbenden Person die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

 

5.      Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmezustimmung durch den Vorstand.

 

6.      Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

 

2.      Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres per Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

 

3.      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Kernvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es

 

a.      trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist;

 

b.      den Wohnsitz ohne Mitteilung an den Verein wechselt;

 

c.      aufgrund einer nicht mitgeteilten Änderung der Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, sowie der Überfüllung des elektronischen Postfachs für zwei aufeinanderfolgende Mitgliederversammlungen nicht erreicht werden konnte.

 

4.      Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Kernvorstands und nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

5.      Ein Recht auf (anteilige) Rückerstattung der bis zum Austritt gezahlten Mitgliedsbeiträge besteht nicht.

 

§ 9 – Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

 

1.      Jedes Mitglied hat folgende Rechte:

 

a.      Nutzung der Vereinseinrichtungen;

 

b.      Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen;

 

c.      gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, auch für minderjährige beschränkt geschäftsfähige Mitglieder, wenn die Einwilligung der gesetzlich Vertretenden einmalig vorliegt;

 

d.      Beantragung oder Verlängerung einer Aktivmitgliedschaft.

 

2.      Jedes Mitglied hat folgende Pflichten:

 

a.      Förderung der Interessen des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen;

 

b.      regelmäßige Leistung des Mitgliedbeitrags;

 

c.      Informieren des Vorstands bei Änderung der Adresse, E-Mail-Adresse oder Handynummer in Textform.

 

§ 10 – Beiträge

 

1.      Von den Mitgliedern werden Beiträge im Voraus erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

2.      Die Mitgliederversammlung kann eine gesonderte Regelung für die Mitgliedsbeiträge der Aktivmitglieder bestimmen.

 

3.      Der Kernvorstand kann über eine Befreiung der Beitragspflicht von Aktivmitgliedern und minderjährigen Mitgliedern entscheiden.

 

a.      Der Kernvorstand muss über Anzahl der befreiten Mitglieder bei der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

 

b.      Der Kernvorstand muss über die Höhe der erlassenen Beiträge Bericht erstatten.

 

c.      Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 11 – Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand, 3. die Aktivmitglieder.

 

§ 12 – Ordnungen

 

Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Ordnungen geben. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Ordnungen ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig.

 

§ 13 – Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

 

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Kernvorstands, Entlastung des Kernvorstands, Entgegennahme der Berichte des erweiterten Vorstands, Wahl der Person zur Kassenprüfung, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

2.      Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

3.      Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder (abgerundet) dies in Textform unter Angabe von Gründen einfordert. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 56 Tagen nach dieser Forderung abzuhalten. Im Gegensatz zu Punkt 5 reicht in diesem Fall eine Einladung von 21 Tagen im Voraus.

 

4.      Der Kernvorstand bestimmt über Zeit und Ort der Mitgliederversammlung.

 

a.      Die Mitgliederversammlung wird idealerweise in Präsenz abgehalten.

 

b.      Die Mitgliederversammlung kann ebenfalls in digitaler Form stattfinden. Eine digitale Versammlung führt zu keinen Veränderungen anderer Punkte der Satzung. Es ist darauf zu achten, dass Mitglieder mit einem bekannten Profil anwesend sind und/oder ihre Kamera angeschaltet haben.

 

c.      Auch eine hybride Veranstaltung ist zulässig. Für die digital Teilnehmenden gelten die gleichen Bedingungen wie unter Punkt b.

 

5.      Die Mitgliederversammlung wird vom Kernvorstand unter Einhaltung einer Frist von 28 Tagen in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.

 

a.      Der Tag der Zustellung gilt dabei als Stichtag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.

 

b.      Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Die neue Tagesordnung ist 7 Tage vor dem angesetzten Termin Textform zu veröffentlichen.

 

6.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

7.      Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des erweiterten Vorstands geleitet.

 

8.      Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine schriftführende Person zu wählen, die ein Protokoll anfertigt.

 

9.      Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Minderjährige Mitglieder haben mit einmaliger Einwilligung der gesetzlich Vertretenden zu Beginn der Mitgliedschaft das gleiche Stimmrecht.

 

a.      Einer einzelnen Person können höchsten drei Stimmen übertragen werden.

 

b.      Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

c.      Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, die Änderung des Vereinszwecks oder des Vereinsnamens und eine Änderung der Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder gemäß § 14 Absatz 8 dieser Satzung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

d.      In hybriden Veranstaltungen dürfen digital Teilnehmende nicht für Dritte abstimmen.

 

10.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der schriftführenden Person zu unterzeichnen ist. Digitale Unterschriften sind ausreichend.

 

a.      Ein Protokoll wird angefertigt und zeitnah in Textform an die Mitglieder versendet, Einwände sind innerhalb von 14 Tagen nach Versand zu erheben, danach gilt das Protokoll als genehmigt.

 

b.      Mindestinhalte des Protokolls sind: Zeit und Ort der Mitgliederversammlung, Versammlungsleitung und Protokollführung, stimmberechtigte Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einladung und Beschlussfähigkeit, festgestellte Tagesordnung, Anträge mit Abstimmungsergebnissen, bei Wahlen die genauen Personalien der gewählten Personen mit der Annahme der Wahl.

 

11.   Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle der folgenden Punkte erfüllt sind:

 

a.      Eine Beschlussvorlage ist dem Kernvorstand in Textform zugegangen.

 

b.      Der Kernvorstand hat die Beschlussvorlage an alle Mitglieder zugesandt. Sie gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.

 

c.      Eine absolute Mehrheit der Mitglieder hat ihr Einverständnis zu dem Beschluss in Textform oder in einem vom Vorstand speziell dafür angelegten Online-Formular erklärt. Die Varianten können kombiniert werden. Der Vorstand muss eine nachvollziehbare eindeutige Identifizierung sicherstellen und auf Wunsch des den Beschluss vorschlagenden Mitglieds auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt werden.

 

§ 14 – Vorstand

 

1.      Der Vorstand (auch: erweiterter Vorstand) besteht aus:

 

a.      drei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB (Kernvorstand). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Kernvorstandsmitglieder vertreten gemeinsam;

 

b.      null bis sechs weiteren Vorstandsmitgliedern (Zusatzvorstand). Der Zusatzvorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB).

 

2.      Der Kernvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr (orientiert am Geschäftsjahr) gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Kernvorstand gewählt ist.

 

a.      Die Mitgliederversammlung kann mehr als drei Mitglieder zum Vorstand wählen und die Entscheidung, wer Kernvorstand und wer erweiterter Vorstand ist, an die gewählten Personen übertragen (schwebendes Vorstandsamt).

 

b.      Der schwebende Vorstand soll diese Entscheidung im Sinne des Satzungszwecks sowie ökologisch und ökonomisch sinnvoll treffen.

 

c.      Wenn der schwebende Vorstand keine Einigung erzielt, muss eine erneute und eindeutige Wahl auf einer Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

 

3.      Scheidet ein Mitglied des Kernvorstands aus, ernennt der Kernvorstand eine Stellvertretung. Die Stellvertretung führt das Amt bis zur nächsten Wahl. Der schwebende Vorstand hat immer Vorrang vor allen anderen potenziellen Stellvertretungen.

 

4.      Wiederwahl ist zulässig.

 

5.      Über die Zahl der Mitglieder des Zusatzvorstands und ihre Amtsdauer entscheidet der Kernvorstand und dieser besteht mindestens aus den übrigen schwebenden Vorstandsmitgliedern.

 

a.      Die Mitglieder des Zusatzvorstands werden vom Kernvorstand bestellt und abbestellt.

 

b.      Die Bestellung der nicht-schwebenden Mitglieder des Zusatzvorstands wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sollte die Bestellung eines Mitglieds des Zusatzvorstandes nicht bestätigt werden, kann diese Person bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht erneut als Zusatzvorstand bestellt werden.

 

c.      Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung und Abberufung auch einzelner Mitglieder des Zusatzvorstands jederzeit widerrufen.

 

6.      Mitglieder des erweiterten Vorstands können nur Mitglieder des Vereins werden.

 

7.      Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt der nicht-schwebenden Vorstandsmitglieder.

 

8.      Der erweiterte Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche Tätigkeitsvergütung einzelner Vorstandsmitglieder beschließen. Über Höhe und Form der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

9.      Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung selbst vorzunehmen.

 

§ 15 – Aktivmitglieder

 

1.      Die Aktivmitglieder sind das Organ der Vereinsmitglieder, die an der Umsetzung der Aktivitäten zur Verwirklichung des Vereinszwecks regelmäßig mitarbeiten. Für sie gelten besondere Regelungen in Bezug auf Mitgliedsbeiträge (siehe § 9 Abs. 2-3).

 

a.      Um Aktivmitglied zu werden, ist ein Antrag in Textform zu stellen.

 

b.      Über den Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Abstimmung muss protokolliert, aber nicht unterzeichnet sein.

 

2.      Die Aktivmitgliedschaft endet in jedem der folgenden Fälle:

 

a.      Austritt aus dem Verein

 

b.      Verzichtserklärung des Aktivmitglieds in Textform an den erweiterten Vorstand

 

c.      zum Ende des elften Monats nach Beginn der Aktivmitgliedschaft.

 

3.      Das Aktivmitglied kann jederzeit einen Antrag in Textform auf Verlängerung der Aktivmitgliedschaft stellen.

 

a.      Über den Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Abstimmung muss protokolliert, aber nicht unterzeichnet sein.

 

b.      Bei Annahme des Antrags verlängert sich die Aktivmitgliedschaft bis zum Ende des elften Monats nach Antragstellung.

 

§ 16 – Kassenprüfung

 

1.      Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Person zur Kassenprüfung. Diese Person bleibt so lange im Amt, bis eine neue Person zur Kassenprüfung gewählt ist.

 

2.      Mindestens wird geprüft:

 

a.      die Vollständigkeit der Kassenführung und der Kassenbestand,

 

b.      Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung,

 

c.      sachliche Rechtfertigung der Ausgaben sowie rechnerisch richtige und korrekte Belege,

 

d.      im Falle eines bestehenden Haushaltsplans: Abweichungen zu festgelegten Budgets.

 

3.      Die Person zur Kassenprüfung darf nicht Mitglied des erweiterten Vorstands sein.

 

4.      Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 17 – Auflösung des Vereins

 

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die nur zu diesem Zweck zusammentritt. Sie ist unter Wahrung einer Frist von 28 Tagen allen Mitgliedern in Textform bekannt zu geben.

 

2.      Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe oder die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe, welche von der Mitgliederversammlung entschieden wird.